Im Außenbereich der Tennisanlage entfällt die FFP2-Maskenpflicht nach der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, siehe § 2 Maskenpflicht.
Im Tennishaus gilt die Maskenpflicht mit einer medizinischen Gesichtsmaske.
Alle anderen Corona-Regelungen und die Platz- und Spielordnung inklusive Hygienekonzept gelten unverändert.